Eine solche Kündigung konnte nicht unwidersprochen bleiben. Zumal für mich sehr viel davon abhing.Da alle in der Kündigung und auch in der Klageerwiderung gemachte Vorwürfe gegen mich, nicht den Tatschen entsprachen. Schon am nächsten Tag erhob ich, mit Hilfe meiner Anwältin, Klage gegen obige fristlose Kündigung beim Arbeitsgericht Nürnberg. Die Klageerwiderung der gegnerischen Partei ließ nicht lange auf sich warten und strotzte nur so von Unwahrheiten. Hier bekam ich dann die erste Ahnung mit wem und mit welcher Denkweise ich es zu tun bekäme und mit welchen Mitteln man bereit war zu kämpfen. Mit Objektivität und Fairness hatte dies nichts mehr zu tun. Auch erkannte ich das erste Mal, welche Rolle Herr B. dabei spielte bzw. spielen sollte. Er sollte als Zeuge der Gegenpartei auftreten, während ich, als Kläger, Partei war. Auch ich glaubte, genauso wie der Betriebsrat, dass hier Wort gegen Wort stehen würde. Denn wie sollte man denn sonst beweisen, dass ein ungesagtes Wort auch wirklich ungesagt war. Mir wurde jetzt erklärt, dass seine Zeugenaussage vor Gericht höher gewertet werden würde als meine Darstellung. Er, der von seinem Arbeitgeber abhängiger war, als mancher von seinem Ehepartner, durfte als Zeuge auftreten, während man sonst juristisch, Zeugenaussagen von Verwandten und Verschwägerten als wenig verwertbar einstuft. Er wollte also vor Gericht behaupten, ein ungesagtes Wort wäre gesagt wurden. Dabei war ihm völlig klar nicht bei einer Falschaussage ertappt zu werden, denn ein ungesagtes Wort kann kein Dritter gehört haben. Unter diesem Eindruck sollte man dann den unten stehenden Schriftsatz lesen. Ganz abgesehen davon, dass man mit einem Trick den Widerspruch des Betriebsrates gegenstandslos machte und man somit das Betriebsverfassungsgesetz umging.
Ein üblicher Gütetermin vor dem Arbeitsgericht Nürnberg am 26.März 2004 erzielte keine Einigung. Interessanterweise legte der Anwalt der gegnerischen Partei meine Stellungnahme zur fristlosen Kündigung für das Arbeitsamt mit dem Sperrvermerk, dem Gericht vor. Daraufhin beschwerte sich meine Anwältin beim Datenschutzbeauftragten der Agentur für Arbeit um zu erfahren, das dies in der Agentur durchaus üblich ist und das die Einverständniserklärung des Arbeitslosen für eine solche Weitergabe im Kleingedruckten auf der Rückseite steht. Die Wertung einer solchen Vorgehensweise der Agentur für Arbeit überlasse ich jedem selbst. Der Termin für eine öffentliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht wurde dann auf den 3. November 2004 festgesetzt. Also sollten mehr als 8 Monate verstreichen ehe mit einer Entscheidung zu rechnen war. Vor der Verhandlung verfasste meine Anwältin einen ausführlichen Schriftsatz zu diesem Fall. Diesen möchte ich im Folgenden zu Kenntnis geben. Denn er beschreibt sehr gut die wirklichen Vorgänge. Allerdings wird man auch hier schon Berichtetes wieder finden. Doch das liegt eben daran, dass sich die einzelnen Schikanen und kleinen Nadelstiche gegenseitig bedingen.
Im obigen Schriftsatz werden Zusammenhänge erklärt, Vorkommnisse ausführlich geschildert und eine ganze Reihe Zeugen genannt. Die einzige Reaktion, die von der Gegenpartei auf diesen Schriftsatz hin, kam war: „Alles wird abgestritten!“ Sicherlich hätte man auch abgestritten, dass sich die Erde um die Sonne dreht, wenn es darum gegangen wäre.
So kam es zur Verhandlung. Außer von einem fragwürdigen Auftreten des gegnerischen Anwalts gegenüber dem Gericht und gegenüber meiner Anwältin gibt es nur zu berichten, dass Herr B. tatsächlich vor Gericht als unvereidigter Zeuge weiterhin behauptete: Er hätte das Wort Stasi – Spitzel gehört. Ansonsten konnte er sich an keine weiteren Zusammenhänge erinnern. Er wusste noch nicht einmal, ob ein Radio im genannten Raum lief. Der vorsitzende Richter und seine beiden ehrenamtlichen Richter fällten ein wahrhaft salomonisches Urteil. Es hatte schließlich jeder bemerkt, dass das Wort Stasi – Spitzel völlig aus der Luft gegriffen war. Auch die Richter hatten dies sicherlich bemerkt. Doch wollten sie es nicht darauf ankommen lassen, dass dieser Fall eskaliert und man den Staatsanwalt wegen uneidlicher Falschaussage eines Zeugen hätte hinzukommen lassen müssen. So wurde ein Urteil zu meinen Gunsten, also auf Wiedereinstellung gefällt. Doch in der Urteilsbegründung hieß es, man glaube dem Zeugen B. Nur würde ein solches Vorkommnis nicht für eine Fristlose Kündigung ausreichen. Obwohl es für mich fragwürdig, ja sogar schmerzlich war, dass man dem Zeugen B. offiziell Glauben schenkte, wären wir wieder an einem Punkt angelangt an dem ein unbelasteter Neuanfang, mit gutem Willen beider Seiten, möglich gewesen wäre. An mir sollte es nicht liegen. Schon nach Eingang der Niederschrift des Urteils, erschien ich an meinem Arbeitsplatz und bot unmissverständlich meine Arbeitskraft an. Von meinem Abteilungsleiter Herrn R. wurde ich vor Zeugen (Frau N. und Frau G.) von der Arbeit bis auf weiteres, freigestellt und nach Hause geschickt. Die Betriebsratsvorsitzende Frau B. sorgte daraufhin für einen Gesprächstermin schon am übernächsten Tag mit dem Geschäftsführer der Firma Herrn Dr. H. Wieder ging ich unverrichteter Dinge nach Hause. Als dann das begründete Urteil in Schriftform vorlag stellte ich wieder meine Arbeitskraft zur Verfügung. Jetzt stellte man mir, gegen meinen Willen, einen Urlaubsschein, mit dem angeblichen Resturlaubsanspruch aus dem Jahre 2004, aus. Dieser Urlaub sollte sich, den gesamten Dezember, über die Weihnachtsfeiertage und bis in das Neue Jahr erstrecken. Ich wurde sogar von meinem Abteilungsleiter Herrn R. ausdrücklich darauf hingewiesen, am 3. Januar 2005 pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Bei einem Fernbleiben hätte ich sonst mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu rechnen, betonte er ausdrücklich. Mir sollte das recht sein. Denn dies bedeutete für mich zunächst ein paar ruhige Feiertage in der Gewissheit im Neuen Jahr ganz normal meiner alten Arbeit nachgehen zu können. Doch wie schon erwähnt: „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben…. etc.“
Schon am 8. Dezember 2004 bekam ich eine schallende Ohrfeige für meinen guten Willen in Form der unten stehenden Ankündigung der Berufung vor dem LAG durch die gegnerische Partei. Was war geschehen? Nach dem man mich erst einmal in den „Resturlaub“ geschickt hatte, las man offensichtlich ausführlich die Urteilsbegründung. Wie schon gesagt, ein „salomonisches Urteil“ war in dieser Sache gefällt wurden. Jeder hätte ohne Gesichtsverlust mit diesem Urteil leben können. Auch ich, wenn es mir auch schwer fiel und mich am Rechtsstaat zweifeln ließ. Dem Zeugen B. war (wider besseren Wissens) offiziell geglaubt wurden, nur reichten eben die gemachten Vorwürfe für eine fristlose Kündigung nicht aus. Was wäre denn „Schlimmes“ passiert? Ich hätte ganz normal meine Arbeit aufgenommen. Man hätte seitens der Geschäftleitung auch leicht dafür sorgen können, dass der Zeuge B. und ich sich hätten aus den Weg gehen können. Doch das war nicht gewollt. Nein! Man deutete im Playmobland die Urteilsbegründung anders. Das dem Zeugen B. geglaubt wurde war für die Firma Anlass genug in Berufung zu gehen. Hierzu sollte man die, im Folgenden, Berufungsbegründung der gegnerischen Partei (hier zu lesen auf Seite 10), die jetzt in der Berufung als Kläger auftrat und die Gegendarstellung (folgend) meiner Anwältin lesen.
Schon am 8. Dezember 2004 bekam ich eine schallende Ohrfeige für meinen guten Willen in Form der unten stehenden Ankündigung der Berufung vor dem LAG durch die gegnerische Partei. Was war geschehen? Nach dem man mich erst einmal in den „Resturlaub“ geschickt hatte, las man offensichtlich ausführlich die Urteilsbegründung. Wie schon gesagt, ein „salomonisches Urteil“ war in dieser Sache gefällt wurden. Jeder hätte ohne Gesichtsverlust mit diesem Urteil leben können. Auch ich, wenn es mir auch schwer fiel und mich am Rechtsstaat zweifeln ließ. Dem Zeugen B. war (wider besseren Wissens) offiziell geglaubt wurden, nur reichten eben die gemachten Vorwürfe für eine fristlose Kündigung nicht aus. Was wäre denn „Schlimmes“ passiert? Ich hätte ganz normal meine Arbeit aufgenommen. Man hätte seitens der Geschäftleitung auch leicht dafür sorgen können, dass der Zeuge B. und ich sich hätten aus den Weg gehen können. Doch das war nicht gewollt. Nein! Man deutete im Playmobland die Urteilsbegründung anders. Das dem Zeugen B. geglaubt wurde war für die Firma Anlass genug in Berufung zu gehen. Hierzu sollte man die, im Folgenden, Berufungsbegründung der gegnerischen Partei (hier zu lesen auf Seite 10), die jetzt in der Berufung als Kläger auftrat und die Gegendarstellung (folgend) meiner Anwältin lesen.
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