Donnerstag, 7. Februar 2008

7. Erste Nadelstiche, Urlaubstreit, erste Abmahnung und ein erneuter Kündigungsversuch

Herr R. hatte bis Ende 2005 offensichtlich keine Zeit. Denn die ersten Nadelstiche oder Schikanen begannen erst im Neuen Jahr. Ich hatte bereits im November, nachdem mich mein Gruppenleiter Herr B. dazu aufgefordert hatte, einen Urlaubsantrag für meinen Resturlaub aus dem Jahr 2005 für Ende März 2006 gestellt. Auch hatte ich dreimal bei Herrn B. nach diesem Urlaubsantrag gefragt. Doch wurde ich immer wieder vertröstet. Als es dann bald soweit war wollte man mir diesen Urlaub plötzlich nicht mehr geben bzw. nur zerstückelt genehmigen. Man schob angeblich dringende Arbeiten vor. Ein merkwürdiger Vorwand, wenn man bedenkt, dass man vor etwas mehr als einem halben Jahr, ganz auf mich verzichten wollte. Ich ersuchte die Betriebsratsvorsitzende Frau B. um Hilfe. Sie wollte vermittelnd eingreifen. Doch diese Vermittlung wurde mit dem untenstehenden Schreiben an den Betriebsrat durch den Geschäftsführer Herrn Dr. H. unterbunden. Ich will auch gar nicht weiter darauf eingehen. Doch kann man hier ganz deutlich die verdrehten Tatsachen herauslesen.

Es folgten die ersten beiden Abmahnungen:





Dies ist meine Stellungnahme zu den beiden Abmahnungen
Dieses Schriftstück schickte ich an die Geschäftsleitung und an den Betriebsrat. Beide haben auf dieses Schreiben in keiner Weise reagiert.

21.Febr. 2006 Firma Playmob GmbH & Co KG Herrn Dr. Franz H. 90513 Zirndorf nachrichtlich an Frau Betriebsrätin B. Abmahnungen vom 06.02.2006 und 07.02.2006 Sehr geehrter Herr Dr. H., zu den genannten Abmahnungen möchte ich folgendermaßen Stellung nehmen: l.)Abmahnung vom 06.02.2006 Richtig ist, dass ich auf Anweisung von Herrn B. nach der BadezimmerTür im Zimmer 707 des PlaymobInn gesehen habe. Als ich dort eintraf, stellte ich fest, dass die obere Türangel der besagten Badezimmertür, die komplett aus Glas ist, herausgerissen war. Die rechte untere Ecke der Glastüre war bereits auf dem Fliesenboden im Bad aufgeschlagen. Die Türe stand ganz offen und hing gekippt an der unteren Türangel fest. Da die Türe durch das Aufschlagen der unteren Ecke auf dem Fliesenboden bereits unter Spannung stand, befürchtete ich, dass die Tür zerspringt, wenn ich gleichzeitig versuche, sie festzuhalten und die obere Türangel wieder zu richten und die Tür wieder einzuhängen. Aus diesem Grund habe ich Herrn B. angerufen, ihm die Sachlage geschildert und ihn um Rat gefragt, wie seiner Meinung nach die Tür am Günstigsten ohne Gefahr eines Glasbruchs wieder repariert werden kann. Da Herr B. der verantwortliche Bauherrenvertreter beim Bau des Hotels war, ging ich davon aus, dass er sich mit dem Mechanismus der Türaufhängung auskennt und mir diesbezüglich Auskunft geben kann. Herr B. teilte mir mit, dass er sich erst erkundigen müsse und ich dann wieder Nachricht erhalten würde. Weil die Türe nur noch von der unteren Türangel gehalten war und der Neigungswinkel die Gefahr in sich barg, dass die Tür kippen und dabei zu Bruch gehen würde, habe ich mich entschlossen, die Tür auszuhängen und sicher zu lagern, bis ich von Herrn B. Auskunft erhalte. Ich fasste die Tür vorsichtig an und hob sie leicht an, um sie auszuheben. In diesem Moment zersprang sie schlagartig und ich verletzte mich an mehreren Stellen an beiden Händen. Ich versuchte zunächst meine blutenden Schnitte zu versorgen und informierte dann Herrn Baumann über den entstandenen Schaden. Herr B. kam herüber und erklärte mir, dass ich froh sein könne, dass ich mich nicht schlimmer verletzt hätte und dass dies schließlich jedem einmal passieren könne. Herr R. hat mich auf den Vorfall nicht einmal angesprochen. Er hat mich vielmehr ohne jede weitere Rücksprache am 06.02. um 11:00 Uhr mit der Abmahnung überrascht. Mir ist völlig unverständlich, dass mir hinsichtlich dieses Unfalls, Absicht und mangelnde Sorgfaltspflicht vorgeworfen wird. Von einer Arbeitsverweigerung kann nicht die Rede sein. Als ich Herrn B. angerufen habe, um ihn wegen des Mechanismus der Türaufhängung zu befragen, hat er mir selbst erklärt, dass auch er sich erst erkundigen müsse, um festzustellen, wie der Mechanismus funktioniert. Von unsachgemäßer Handhabung kann nicht die Rede sein. Es ist nahe liegend, die Türe vor einem Umstürzen zu bewahren, indem man sie aushängt und an einer geeigneten Stelle des Raumes sicher lagert, bis geklärt ist wie sie am Besten und gefahrlos gerichtet werden kann. Der Herr, der dieses Zimmer beziehen sollte, konnte außerdem problemlos in einem anderen freien Zimmer des Hotels untergebracht werden. Ich weise den Vorwurf der Arbeitsverweigerung und Verletzung der Sorgfaltspflicht zurück und bitte um Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. 2.)Abmahnung vom 07.02.2006 Es trifft nicht zu, dass ich den Arbeitsauftrag für die Inventur bereits am Freitag, den 03. Februar erhalten habe. Am Montag, den 06.02. fand ich zu Arbeitsbeginn den in Kopie beiliegenden Zettel mit der Arbeitsanweisung auf meinem Arbeitstisch vor. Dabei lagen 12 Inventurlisten aus dem vergangenen Jahr als Muster, was in die Inventur einzutragen ist. Ein weiterer Zettel informierte mich darüber, dass Herr B. am Montag, den 06. und Dienstag, den 07. Februar nicht anwesend sein wird. In den mir als Muster überlassenen Listen waren die einzelnen Kleinteile exakt bezeichnet, ihre Größe angegeben, die vorhandene Menge jedes Kleinteils, der Einzelpreis auf 3 Stellen hinter dem Komma genau und der Gesamtpreis der Position. Aufgrund der als Muster mitgegebenen Liste ging ich davon aus, dass die angewiesene Inventur möglichst genau durchzuführen sei, um den Wert jeder einzelnen Position genau beziffern zu können. Als ich das Schraubenlager in Augenschein nahm, stellte ich fest, dass eine ganze Reihe von Materialboxen auch andere Materialien enthielt. Außerdem entsprach in etlichen Fällen die Beschriftung der Box nicht dem Inhalt der Box. Da seit 27.01.2006 auf meiner „ToDoListe" auch die Verantwortlichkeit für das Schlossereimaterial einschließlich des Schraubenlagers aufgenommen war, habe ich die Zählungen anlässlich der Inventur zum Anlass genommen, die Materialboxen zu sortieren und korrekt zu beschriften, wobei ich die einzelnen Positionen durchgezählt habe. Richtig ist, dass Herr D. mich am 06.02. gegen 14:00 Uhr ansprach und mir vorschlug, die einzelnen Kleinteile nicht zu zählen, sondern deren Anzahl zu schätzen. Ich habe Herrn D. auf die Problematik hingewiesen, dass in den Materialboxen teilweise andere Materialien sind, zum Teil die Beschriftungen falsch sind und ich im Übrigen laut meiner ToDoListe für den ordnungsgemäßen Zustand des Schlossereimaterials zuständig bin, weshalb durch eine Schätzung statt einer Zählung wenig Zeit zu gewinnen ist. Außerdem fragte ich ihn, wie seiner Meinung nach eine solche Schätzung aussehen soll. Als Beispiel zog ich eine von mir bereits gezählte Position heran und Herr D. hat selbst festgestellt, dass auch er zu einer annähernden Schätzung nicht in der Lage war. Daraufhin schlug Herr D. mir vor, die Position zu wiegen. Ich bat ihn darum, mir mitzuteilen, wo sich eine geeignete Waage befindet. Herr D. konnte mir jedoch keine Waage zur Verfügung stellen. Herr D. erklärte mir daraufhin, ich müsse selbst wissen, wie ich mich verhalte. Gegen die Erledigung der Sortier und Beschriftungsarbeiten hat Herr D. keine Einwände erhoben. Ich habe mich für eine Schätzung dergestalt entschieden, dass ich je nach Größe der Kleinteile eine Menge von 10 oder 50 Stück zusammengefasst habe und dann diese Menge mit der Gesamtmenge verglichen habe, um eine annähernd genaue Schätzung abgeben zu können. Die so geschätzten Mengen habe ich dann in die Inventurliste übertragen. Herr D. hatte offensichtlich mit Herrn R. Rücksprache gehalten, denn bereits 10 Minuten, nachdem mich Herr D. verlassen hatte, kam er zurück und forderte mich auf, bei Herrn R. vorzusprechen. Herr R. übergab mir dann die Abmahnung vom 06.02.2006. Im Verlauf des Nachmittags musste ich feststellen, dass durch das Schätzen statt des Zählens nicht allzu viel Zeit zu gewinnen war, da das Aussortieren von Fremdmaterial und das korrekte Beschriften nach wie vor einige Zeit in Anspruch genommen hat. Am Dienstag, den 07.02.2006 sprach mich Herrn D. erneut auf die Inventurarbeiten an. Ich erklärte Herrn D., auf welche Art und Weise ich nunmehr die Schätzungen vornehme. In seinem Beisein habe ich eine Kleinposition zum schätzenden Vergleich mit der Gesamtmenge gebildet. Ich habe Herrn D.auch erklärt, dass durch das Aussortieren von Fremdmaterial Zeit in Anspruch genommen wird. Mit dieser Erklärung gab sich Herr D. meiner Meinung nach zufrieden, da er wieder wegging, ohne mir eine andere Anweisung zu geben. Weder Herr D. noch Herr R., der am 07.02. mehrfach vorbeikam, haben mich erneut auf die Durchführung der Inventurarbeiten angesprochen oder mir eine anders lautende Anweisung erteilt. Es trifft also nicht zu, dass ich trotz dem anders lautenden Vorschlag von Herrn D. weiter die einzelnen Teile gezählt hätte, sondern ich bin seinem Vorschlag folgend auf Schätzung übergegangen, da Herr D. mir eine Waage zum Abwiegen der Teile, um die Menge mittels Gewichtvergleich feststellen zu können, nicht zur Verfügung stellen konnte. Es trifft auch nicht zu, dass mich Herr D. mehrfach aufgefordert hätte, meine Zählweise zu ändern. Vielmehr hatte er am Dienstag, den 07.02. keine anders lautende Anweisung an mich, nachdem ich ihm erklärt habe, dass ich mich für die Schätzung entschieden habe und ihm auch demonstriert habe, wie ich die Schätzung vornehme. Auch ist nicht richtig, dass ich für die Inventur 2 Wochen gebraucht hätte, wenn ich meine Schätzmethode fortgesetzt hätte. Ich hatte in den 2 Tagen bereits etwas 1/3 der Inventur durchgeführt, wobei alle Kleinteile ordnungsgemäß gezählt, aussortiert und beschriftet waren. Ich hätte die Inventur leicht in der 6. KW zu Ende führen können einschließlich der zusätzlichen Aufgaben. Allerdings wurde ich ab 08.02. mit anderen Aufgaben betraut. Herr D. hatte mich auch nicht aufgefordert, auf das Aussortieren und ordnungsgemäße Beschriften, das ich nach der ToDoListe seit 27.01.2006 zu meinen Aufgaben zählte, zu verzichten. Ich habe mich nach den Wünschen von Herrn D. gerichtet und die mir übertragene Arbeit ordnungsgemäß erledigt. Von einer Arbeitsverweigerung kann nicht die Rede sein. Ich bitte Sie deswegen, auch diese Abmahnung aus meinen Personalakten zu entfernen.
Mit freundlichen Grüßen H. R.


In dieser Zeit erhielt ich eine anonyme EMail, die mich warnen sollte. Besagtes Mail berichtete mir, dass Herr R. und Herr B. in meinen Inventurunterlagen auf dem PC herumstöberten um dort möglicherweise einen Kündigungsgrund zu finden.
In dieser Zeit passierte noch etwas anderes. Die Betriebsratswahl stand an. Ich hatte es geschafft mich als Kandidat zum Betriebsrat aufstellen zu lassen. Damit genoss ich für ein halbes Jahr einen gewissen ündigungsschutz. Die Kandidatenliste wurde öffentlich gemacht als ich mich im Krankenstand befand.
Die Reaktion meines Abteilungsleiters Herrn R. auf die Kandidatenliste erfuhr ich nur durch ein anderes Betriebsratsmitglied. Herr R. wollte das Betriebsverfassungsgesetz aushebeln und die Kandidatenliste und auch die spätere Wahl annullieren lassen. Wie viel Hass gegen mich war da im Spiel und womit hatte ich diesen Hass verdient? Diese Frage bleibt bis heute unbeantwortet. Anschließend finden sie meinen Bericht hierzu, den ich meiner Anwältin schickte.

Z. den 26.04.06 Am 21. und 22.03.06 fand bei der Fa. Playmob die Betriebsratswahl statt. Zu der Zeit befand ich mich im Urlaub. Das Ergebnis der Wahl erfuhr ich an meinem ersten Arbeitstag nach meinem Urlaub am 03.04.06. Zu wählen waren von insgesamt 24 Kandidaten, 15 Betriebsräte Mit 135 Stimmen kam ich leider nur auf Platz 17. Dies ist dennoch ein Achtungserfolg, der auch vom gesamten Betriebsrat dahingehend gewertet wurde, dass die Dinge, die mein Abteilungsleiter Herr R. über mich verbreitet, nicht der Wahrheit entsprechen können. So behauptet er nach wie vor, meine Kollegen kämen nicht mit mir zu recht und ich wäre der Störenfried der Abteilung. Gemessen an meinen Stimmen bei der Betriebsratswahl ist dies eine klare Verleumdung. Frau B. spricht inzwischen schon offen von einer Mobbingkampagne gegen mich, geführt von meinem Abteilungsleiter Herrn R. und seinen Helfershelfern (z.B. Herrn B.), für die sie keinerlei Verständnis mehr habe. Zumal Herr R. schon 15 Minuten nach Veröffentlichung der Kandidatenliste zur Betriebsratswahl, in der Geschäftsleitung und vor allem bei der Wahlkommission massiv versucht hat, die Kandidatenliste zur Betriebsratswahl *annullieren* zu lassen. Zeugen hierfür sind Frau B. und Herr H. (Mitglieder der Wahlkommission und neue Betriebsratsmitglieder. Herr R. stellte zunächst meine Wählbarkeit in Frage. Als das keinen Erfolg brachte störte er sich daran, dass ich in der Kandidatenliste, den, mir zustehenden, Titel „ Industriemeister" führte. Doch er erreichte lediglich, dass ich auf der Wahlergebnisliste nun als Bauschlosser geführt werde. Dies entspricht nun überhaupt nicht den Tatsachen. Denn nach gültigem Arbeitsvertrag bin ich Betriebsschlosser in der Abteilung Haustechnik. Diese Tatsache zeigt wieder einmal ganz deutlich auf welche Art und Weise meine berufliche Kompetenz und Qualifikation durch Herrn R. böswillig herabgewürdigt wird. Schon das oben beschriebene Verhalten durch Herrn R. gegenüber der Betriebsratswahlkommission, stellt für mich eine unzulässige Einflussnahme auf eine Betriebsratswahl dar. So kann ich mir auch vorstellen, dass Herr R. auch potentielle Wähler unter Druck gesetzt hat. Doch das ist leider noch nicht alles. Die alte und neue Betriebsratsvorsitzende, Frau B., hat im März eine 2,2%ige Lohnerhöhung und eine noch nicht bezifferte Einmalzahlung für alle Mitarbeiter bei der Geschäftsleitung ausgehandelt. Diese Lohnerhöhung wurde mit der Märzabrechnung an alle meine Kollegen ausbezahlt. Da Herr R. es ja durch meine Kandidatur zur Betriebsratswahl nicht geschafft hatte mir, wie er es eigentlich vorhatte, wieder fristlos zu kündigen und er die Wahlliste und die Betriebsratswahl nicht annullieren konnte, behauptete er nun gegenüber Herrn Dr. H., er wäre mit meiner Arbeitsleistung nicht einverstanden (Konkrete Beispiele für diese Behauptung brauchte er nicht zu nennen. Er könnte sie auch nicht nennen.) Die Folge davon war, dass ich von der Lohnerhöhung wieder ausgespart wurde. Sicherlich gilt das dann auch für, die noch nicht näher bezifferte Einmalzahlung. Am Montag den 10.03.06 sprach ich daraufhin mit Frau B. Sie sprach wiederum Herrn Dr. H. an. Herr Dr. H. erklärte, dass ich auf Grund schlechter Arbeitsleistung, die mir ausgerechnet Herr R. bescheinigte, von dieser Lohnerhöhung ausgenommen wurde. Für mich ist das nun das dritte Mal, dass mir grundlos Lohnaufbesserungen, die für alle galten, verweigert wurden. Nicht nur ich, sondern auch Frau B., sieht in der Verweigerung einer tariflichen Lohnerhöhung (Haustarif „ nach Gutsherrenart") nun auch noch eine zusätzliche Diskriminierung eines Betriebsratskandidaten. Hier wird nicht nur Willkür ausgeübt sondern nun das Betriebsverfassungsgesetz gebrochen. Ich möchte Sie bitten, dass Sie die Klage auch auf, die mir noch immer vorenthaltenen Einmalzahlung des Tarifgeschehens 2005 und die noch fehlenden 50% der Weihnachtsgratifikation 2005, erweiten. Meine Begründung hierfür finden Sie in meiner E-Mail vom 08.01.06 an Sie. Weiterhin klage ich auf Streichung der beiden ungerechtfertigt ausgesprochenen Abmahnungen vom Februar 2006 aus meiner Personalakte. Bitte prüfen Sie auch inwieweit das Betriebsverfassungsgesetz durch Herrn R. angegriffen wurde und ob es möglich ist, Herrn R. wegen böswilliger Verleumdung und Rufmord zivil bzw. strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen. Denn ganz offensichtlich ist Herr R. in seinem krankhaften Hass gegen mich (anders kann man seine Aktivitäten und Hexenjagd gegen mich nicht mehr bezeichnen) nicht mehr zu bremsen und gegenüber gesetzlichen Bestimmungen unbelehrbar. So hat er beispielsweise nach Eingang meiner ärztlichen Krankmeldung im Februar öffentlich angezweifelt, dass ich wirklich krank wäre. Dabei wollte er, leider nur gerüchteweise, denn einen echten Zeugen kann man unter meinen Kollegen leider nicht ausmachen (sie haben zuviel Angst um ihren Job), bei der Geschäftleitung erwirken, dass ich vor den Vertrauensarzt zitiert werden solle. Damit hat er nicht nur meinen Ruf, hier zum aberwiederholten Male, beschädigt, sondern auch die persönliche und berufliche Integrität meines Hausarztes angezweifelt. Inzwischen geht mir das alles viel zu weit. Am Verhalten von Herrn R. ist inzwischen überdeutlich für jeden zu erkennen, dass er es ist der keinen Frieden geben will. Da ich ja nicht in den Betriebsrat gewählt wurde, habe ich ja nur bis September einen Sonderkündigungsschutz. Was danach passiert können Sie sich sicher vorstellen. Dann werde ich endgültig aus meinen Job und aus meiner sozialen Existenz, durch Herrn R. gemobbt. Bitte schreiten Sie möglichst bald mit den entsprechenden Mitteln ein.

Zu den oben geforderten Klagen kam es nicht. Meine Anwältin warnte mich davor. Denn es wäre durchaus möglich dass meine Rechtsschutzversicherung aussteigen würde, da Arbeitsrechtsprozesse in jedem Falle für die Versicherung Kosten verursachen würden. Schließlich wäre eine erneute fristlose Kündigung abzusehen. Dafür würde die Rechtsschutzversicherung nötiger gebraucht. Also verzichtete ich auf Rechtsmittel. Doch wie kommt man dann zu Gerechtigkeit?

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